Satzung

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Satzung des Heimatschutzvereins Leiberg e.V.

   

§ 1 Name und Sitz des Vereins

 

Der im Jahre 1920 unter der Bezeichnung "Schützengilde zu Leiberg" geführte Verein ist Nachfolger der zu Leiberg im Jahre 1833 gegründeten "Schützengesellschaft". Der zuerst genannte Verein trägt nunmehr den Namen  "Heimatschutzverein Leiberg"  und hat seinen Sitz im Ortsteil Leiberg der Stadt Wünnenberg im Kreis Paderborn. Er ist im Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2 Vereinszweck

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" in der Abgabenordnung 1977. Zweck des Vereins ist, die Förderung von Bildung, Erziehung und Tradition, Kunst und Kultur, der Religion, der Völkerverständigung, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes und des Heimatgedankens. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung von heimatkundlichen Veranstaltungen bezüglich Lied- und Tanzgut, sowie Mundart, Sprache, Pflege und Erhaltung von Denkmälern und Bildstöcken, Errichtung und Überwachung sowie Mitwirkung und Beteiligung bei Feierlichkeiten religiöser bzw. kirchlicher Art sowie Übernahme und Organisation von Aufgaben, die als Gemeinschaftsaufgabe der Einwohner des Ortsteils Leiberg anzusehen sind. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Wirtschaftsjahr

 

Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

(1) Der Verein hat drei Mitgliedschaften:

 

a) aktives Mitglied

Aktives Mitglied wird, wer im Geschäftsjahr das 18. Lebensjahr vollendet und dessen schriftlichen Antrag der Vorstand in einer ordentlichen Vorstandssitzung mit einfacher Stimmenmehrheit zugestimmt hat.

b) passives Mitglied     

Passives Mitglied wird, wer im Geschäftsjahr das 60. Lebensjahr vollendet und bereits aktives Mitglied war. Neumitglieder über 60 Jahre haben einen schriftlichen Antrag zu stellen, über den der Vorstand in einer ordentlichen Vorstandssitzung mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.

c) Ehrenmitglieder 

Ehrenmitglieder werden Mitglieder des Vereins, die wegen körperlicher Gebrechen den Dienst im Verein nicht versehen können. Ebenso können Förderer des Vereins, die sich durch Unterstützung besonders hervorgetan haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Auch Nichtmitglieder können    zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Generalversammlung ernannt.

 

(2) Als Mitglieder können sich alle unbescholtenen männlichen Einwohner des Ortsteils Leiberg bewerben. Auswärtige Mitglieder können auf besonderen Wunsch aufgenommen werden, jedoch entscheidet der Vorstand hier mit 2/3 Stimmenmehrheit

 

 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt in Form einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand oder durch Ausschluss von Seiten des Vorstandes bzw. der Generalversammlung. Durch Beendigung der Mitgliedschaft erlischt die Beitragspflicht für das gesamte Wirtschaftsjahr nicht; gleichwohl erlöschen alle sonstigen Rechte und Pflichten aus der Vereinszugehörigkeit sofort.

 

 

§ 6 Ausschluss eines Mitgliedes

 

(1) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist allgemein dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigt, oder wenn es mit dem Jahresbeitrag zwei Jahre im Rückstand bleibt.

Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben:

 

a) wegen Ungehorsam gegen den Vorstand oder eines Weisungsberechtigten.

 

b) wegen grober Beleidigung von Mitgliedern oder Vereinsgästen.

 

c) wegen grober Unvorsichtigkeit bei der Durchführung von Vereinsaktivitäten.

 

(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand bzw. auf Wunsch des Auszuschließenden die Generalversammlung, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bis zur Entscheidung, durch die gegebenenfalls vom Mitglied geforderte Generalversammlung, ruht die Mitgliedschaft, d. h. das Mitglied ist von den Vereinsaktivitäten ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tage des Ausschlusses, entbindet ihn jedoch nicht von der Beitragszahlung des Austrittsjahres.

 

(3) Ein ausgeschlossenes Mitglied verliert jedes Anrecht auf das Vereinsvermögen oder auf Erstattung von Beiträgen und Leistungen. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes soll frühestens nach zwei Wirtschaftsjahren erfolgen.

 

§ 7 Beiträge

 

Die Vereinsmitglieder haben einen jährlichen Beitrag zu leisten, dessen Höhe alljährlich zu Beginn des Wirtschaftsjahres festgesetzt wird. Der Vorstand kann ein Mitglied von der Zahlung des Jahresbeitrages entbinden. Die Generalversammlung beschließt die Höhe des Jahresbeitrages.

 

§ 8 Rechte und Pflichten

 

(1) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Teilnahme in der Generalversammlung mitzuwirken. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts auf andere Personen ist nicht zulässig.  Die Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen des Vereins, ist allen Mitgliedern grundsätzlich erlaubt, kann aber durch eine in der Generalversammlung beschlossenen Verordnung anderweitig geregelt werden.

 

(2) Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, den Beschlüssen der Generalversammlung und den Anordnungen des Vorstandes unbedingt Folge zu leisten. Die Mitglieder sind verpflichtet die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnte. Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet sich die für den Verein oder seiner Unterabteilung von dem Vereinsvorstand vorgeschriebene Vereinskleidung zu beschaffen. Der Vorstand hat das Recht durch Verordnungen die Regelungen und den Ablauf von Vereinsaktivitäten zu bestimmen. Diese Verordnungen, die als Dienstanweisungen aufzufassen sind, werden, soweit sie turnusmäßig wiederholt zur Anwendung gelangen können, von der Generalversammlung beschlossen. Diese Verordnungen müssen den Mitgliedern auf Verlangen zur Einsichtnahme vorgelegt werden können.  Der Vorstand ist berechtigt Ordnungsstrafen über Mitglieder bis zur Höhe von EURO 100,00 zu verhängen.  In der nächstfolgenden Generalversammlung hat der Vorstand solche Strafen bekannt zu geben und zu begründen.

   

§ 9 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

 

1. Die Generalversammlung aller Mitglieder

2. Der Vorstand

3. Der Kontrollausschuss

 

§ 10 Vorstand

 

(1) Die Vereinsführung liegt in den Händen des Vorstandes. Er besteht aus:

 

1.                  Oberst (1. Vorsitzender)

2.                  Hauptmann (2. Vorsitzender)

3.                  Schriftführer

4.                  Kassierer

5.                  Oberleutnant (Adjutant)

6.                  1. Leutnant (1. Zugführer)

7.                  2. Leutnant (2. Zugführer)

8.                  3. Leutnant (3. Zugführer)

9.                  1. Fähnrich

10.              2. Fähnrich

11.              4 Fahnenoffiziere

12.              Jungschützenmeister

 

(2) Der jeweilige König, obwohl nicht gewähltes Vorstandsmitglied, ist während seiner Amtszeit mit vollem Stimmrecht Mitglied des Vorstandes.

 

(3) Die Vorstandsmitglieder der Positionen 1 bis 5 bilden den geschäftsführenden Vorstand.

 

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

 

(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

 

(2) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende, beide sind alleinvertretungsberechtigt.

 

(3) Vereinsintern gilt folgende Regelung:

 

Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungskreis der Generalversammlung oder des Gesamtvorstandes fallen unter eigener Verantwortung, selbstständig Anordnungen zu treffen und Rechtsgeschäfte abzuschließen; diese Bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

Ist der 1. Vorsitzende verhindert, wird er durch den 2. Vorsitzenden vertreten. Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende von seiner Vertretungsmacht nur Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende tatsächlich oder rechtlich verhindert ist. Im Verhältnis nach außen ist die Vertretungshandlung jedoch auch dann gültig, wenn ein Verhinderungsfall nicht vorgelegen haben sollte. 

 

§ 12 Vorstandsbeschlüsse

 

(1) Der Vorstand ist beschlussfähig wenn alle Mitglieder vorschriftsmäßig eingeladen sind, und mindestens 7 Mitglieder anwesend sind. Die Einladung der Mitglieder beschließt der Vorsitzende. Dieser bestimmt die Form, Frist, Termin und Tagesordnung der Versammlung. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Sollte Stimmengleichheit vorliegen, gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.

 

(2) Von jeder Vorstandssitzung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen, welches von allen anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

 

§ 13 Kontrollausschuss

 

Der Kontrollausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die ihren Vorsitzenden selbst wählen. Der Ausschuss führt die Aufsicht über die Geschäfte des Vorstandes. Insbesondere hat der Ausschuss alljährlich eine Kassenrevision vorzunehmen und über seine Tätigkeit alljährlich auf der ordentlichen Generalversammlung Bericht zu erstatten, ferner ist von mind. Einem Ausschussmitglied das Protokoll der Generalversammlung zu unterzeichnen.

 

§ 14 Jungschützen

 

Die Jungschützenabteilung ist eine Unterabteilung des Heimatschutzvereins Leiberg e.V. Diese Unterabteilung hat ein eigenes Statut und einen eigenen Vorstand. Der Geschäftsführende Vorstand des Heimatschutzvereins Leiberg e.V. hat Einsicht in die Geschäftsführung der Unterabteilung.

 

§ 15 Generalversammlung

 

(1) Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im Januar statt und wird durch öffentlichen Aushang mindestens an der Schützenhalle und an der Kirche in Leiberg, durch den Vorstand 8 Tage vorher bekannt gegeben. Die Tagesordnung wird vom Vorstand bestimmt. Anträge aus den Reihen der Mitglieder müssen mind. 10 Tage vor der Generalversammlung dem 1. Vorsitzenden schriftlich, mit kurzer Begründung, vorliegen.

 

(2) Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

 

a) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäftsberichtes des Vorstandes und des Kontrollausschusses, Entlastung des Gesamtvorstandes,

 

b) die Bestellung und Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern,

 

c) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

 

d) die Entscheidung über alle wichtigen Angelegenheiten, die der Vorstand der Generalversammlung zur Entscheidung vorlegt,

 

e) die Beschlussfassung über Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins,

 

f) die Entscheidung über die Berufung gegen Ausschlüsse und Strafen von Mitgliedern,

 

g) die Beschlussfassung über Verordnungen, mit denen der Vorstand die Durchführung von Vereinsmaßnahmen regeln will.

 

h) die Beratung und die Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung anstehenden Fragen.

 

§ 16 Abstimmungen, Beschlüsse und Wahlen

 

(1) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrages. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

 

(2) Bei der Abstimmung über Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 und bei Wahlen und sonstigen Anträgen eine einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Über die Form der Abstimmung (z. B. mündlich, Handzeichen, Stimmzettel, Akklamation, Blockwahl etc.) entscheidet die Versammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen:

 

a) wenn ein Mitglied diese beantragt und 15 Stimmen diesen Antrag in offener Abstimmung unterstützen, oder

 

b) wenn bei der Vorstandswahl mehr als ein Kandidat für eine Position vorgeschlagen wird. Die geheime Abstimmung erfolgt durch Stimmzettel.

 

(3) Bei allen Wahlen gilt folgendes:

Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit (d. h. über 50 %) der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Dann gilt der Kandidat mit der höchsten Stimmzahl als gewählt. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Wiederholung des Wahlgangs. Bei nochmaliger Stimmengleichheit    entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

 

(4) Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch die Generalversammlung auf vier Jahre. Wobei alle zwei Jahre die Hälfte der Vorstandsmitglieder ausscheiden, Widerwahl ist jedoch möglich. Diese Regelung findet erstmalig 1995 Anwendung und gilt auch für die Folgejahre sinngemäß.

 

Demnach scheiden 1995 folgende Vorstandsmitglieder aus:

 

Oberst, Schriftführer, 1. Zugführer, 3. Zugführer und die Mitglieder der 2. Fahne.

 

Im nächsten Wahljahr 1997 scheiden aus, die Vorstandsmitglieder

 

Hauptmann, Kassierer, Adjudant, 2. Zugführer und die Mitglieder der 1. Fahne.

 

Im Jahre 1999 scheiden dann die Mitglieder wie unter 1995 beschrieben aus.

 

Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes, können auch Vorstandsmitglieder, die nicht turnusmäßig zur Wahl stehen, ebenso wie jedes andere aktive Mitglied in die zu besetzende Position gewählt werden. Die Ersatzwahl für das aufrückende Vorstandsmitglied erfolgt für den Rest der Amtszeit in der gleichen Versammlung.

 

(5) Im Verhinderungsfall eines Vorstandsmitgliedes (z. B. Krankheit) kann der Vorstand einen Vertreter benennen. Zu diesem Zweck werden in jedem Wahljahr, d. h. alle zwei Jahre, drei Stellvertreter für beide Fahnen und drei Stellvertreter für die restlichen Vorstandsmitglieder gewählt.

 

(6) Wählbar ist jede volljährige Person, die Mitglied im Heimatschutzverein ist. Ein zur Wahl Vorgeschlagener hat der Generalversammlung vor der Wahl seine Bereitschaft zur Amtsübernahme mündlich, im Verhinderungsfalle/bei Abwesenheit, schriftlich mitzuteilen. Oberst kann nur ein Mitglied werden, welches mindestens eine Wahlperiode im Vorstand tätig war oder aber mind. 15 Jahre dem Verein angehört.

 

(7) Abweichend von der Wahlperiode der Vorstandsmitglieder werden die Mitglieder des Kontrollausschusses gewählt. Jedes Jahr scheidet das dienstälteste Mitglied aus. Wiederwahl ist nicht möglich, die Neuwahl hat aus den Reihen der Anwesenden zu erfolgen. Es gilt der Wahlmodus wie für die Vorstandsmitglieder.

 

(8) Alle Abstimmungsergebnisse in der Generalversammlung müssen in einem Protokoll festgehalten werden. Dieses Protokoll ist mindestens durch den Versammlungsleiter, den Protokollführer und einem Mitglied des Kontrollausschusses zu unterzeichnen und unverzüglich dem gesamten Vorstand zur Kenntnis zu bringen.

 

§ 17 Außerordentliche Generalversammlung

 

(1) Die Einberufung der außerordentlichen Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstand ist dazu verpflichtet, wenn 1/3 aller Mitglieder einen schriftlichen, dahingehenden Antrag beim Vorstand einreichen. Eine außerordentliche Generalversammlung, die von dieser Vereinsminderheit ordnungsgemäß beantragt worden ist, muss spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einberufen werden. Generalversammlungen, die der Vorstand einberuft, sollen möglichst mit einer Ladungsfrist von vier Wochen bekannt gegeben werden. Bei außerordentlichen Generalversammlungen ist die Tagesordnung gleichzeitig in der Ladung bekannt zu geben.

 

(2) Ebenso wie in der ordentlichen Generalversammlung haben in einer außerordentlichen Generalversammlung Anträge aus der Reihe der Mitglieder mindestens zehn Tage vor dem Zusammentritt der Versammlung dem Vorstand schriftlich, mit kurzer Begründung, vorzuliegen. Später eingehende Anträge braucht der Vorstand nicht mehr zuzulassen.

 

(3) Der Antrag auf Auflösung des Vereins ist nur in einer gesonderten Versammlung, die nur diesen Tagesordnungspunkt umfasst, zu beschließen.

 

§ 18 Schützenfest/Schützenkönig

 

(1) Das Schützenfest wird am letzten Wochenende im Mai gefeiert. Sollte auf dieses Wochenende Pfingsten fallen, ein Wochenende davor.

 

(2) Schießberechtigt ist nur derjenige, der drei Jahre Mitglied im Schützenverein ist. Bei ungebührlichem Verhalten beim Schießen kann diesem Mitglied die Schießerlaubnis verweigert oder entzogen werden. Bei Meinungsverschiedenheiten ist der Vorstand allein befugt die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Schützenkönig ist, wer den Rest des Vogels abschießt, er muss nach dem Königschießen dem Adjutanten seinen Hofstaat benennen. Ein auswärtiger König muss sich in Leiberg abholen lassen. Wenn ein König während seiner Amtszeit die Aufgaben eines Schützenkönigs aus besonderem Anlas (z. B. Tod, Tod eines nahen Angehörigen, langer Krankheit etc.) nicht wahrnehmen kann, so kann der Vorstand veranlassen, dass in angemessener Zeit vor dem neuen Schützenfest ein neues Vogelschießen ersatzweise stattfindet.

 

Die derzeitige Uniformierung des Schützenkönigs besteht aus:

 

1. grüne Uniformjacke (wie die Vorstandsmitglieder)

2. Königsschärpe

3. Schützenmütze mit Königskordel

4. Königskette

5. schwarze Hose, weißes Hemd mit Königskrawatte

6. weiße Handschuhe

7. schwarze Schuhe

 

 

§ 19 Schadenersatz

 

Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden, die

 

a) bei der Ausübung der Vereinsaktivitäten

 

b) beim Besuch der Vereinsveranstaltungen

 

c) oder bei sonstigen für den Verein erfolgten Tätigkeiten aufgetreten sind und außerdem nicht bei Unfällen, Diebstählen oder sonstigen Schädigungen.

 

 

§ 20 Auflösung des Vereins

 

Ist die Auflösung des Vereins entsprechend den vorhergehenden Paragraphen rechtsgültig beschlossen, so sind, falls die Generalversammlung nichts anderes beschlossen hat, der 1. Vorsitzende, der Kassierer und der Schriftführer zu Liquidatoren ernannt. Das nach Beendigung der Liquidation nach vorhandene Vereinsvermögen ist an die politische Gemeinde des Ortsteils Leiberg zu übergeben. Die Übernahme erfolgt mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich nach billigen Ermessen an die Leiberger Vereine aufgeteilt wird, die nach Beschlüssen des zuständigen Finanzamtes als gemeinnützig anerkannt sind. Diese haben die so zugewiesenen Mittel ihrerseits nur ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu.

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